Satzung |
Allgemeine Satzung der Interessengemeinschaft für Kristallschädel und alte Hochkulturen (IKA) |
vom 08. November 2001 § 1 Geltungsbereich § 2 Gründung, Zweck, Gemeinnützigkeit § 3 Registrierung § 4 Persönliche Daten
§ 5 Leiter der IKA und dessen Ausscheiden Leiter der IKA ist der Präsident Boris Schneickert. Er wird vom Kristallrat durch Mehrheitswahl gewählt. Ein Präsidentenwechsel ist nur möglich bei freiwilligem Ausscheiden des alten Präsidenten, dessen Tod oder Verstoß von diesem gegen diese Satzung in Verbindung mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Kristallrat oder ein bestimmter Vertreter leitet die IKA nach bestem Gewissen bei Verhinderung des Präsidenten sowie zwischen Abwahl und Bestimmung eines neuen Präsidenten.
§ 6 Vertreter der IKA und Haftung Vertreter in öffentlichen Angelegenheiten sind Präsident und Kristallrat. Diese vertreten die Gemeinschaft nach außen hin. Da die IKA kein Verein ist, gilt für alle Beteiligten das BGB. Bei der IKA haftet jeder ausschließlich für seine eigenen Taten. Die IKA-Mitglieder sind von rechtlichen Verpflichtungen bei der IKA entbunden.
§ 7 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder der IKA haben folgende Rechte innerhalb der Gemeinschaft:
§ 8 Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder haben folgende Pflichten innerhalb der Gemeinschaft:
- Im Rahmen des E–Mail–Austausches der IKA darf keine Werbung einzelner Personen gemacht werden. Hinweise zu kostenpflichtigen Angeboten sowie die Eigenwerbung sind ausschließlich an den Präsidenten zu richten und werden von diesem geprüft.
§ 9 Ausscheiden aus der Gemeinschaft Den Status als Mitglied der IKA kann man verlieren durch:
§ 10 Kristallrat Der Kristallrat wird nach und nach erweitert und besteht aus maximal 13 Personen inklusive dem Vorsitzenden des Kristallrates. Er ist das Beratungs- und Entscheidungsgremium. Der Präsident der IKA ist Vorsitzender des Rates. Die Kristallratsmitglieder werden nach Bewerbung oder durch Berufung in den Rat mittels Mehrheitswahl des Kristallrates auf unbestimmte Zeit in diesen bestellt. Ebenfalls mittels Mehrheitswahl kann ein Ratsmitglied mit entsprechender Begründung und nach Anhörung wieder des Amtes enthoben werden. Der Kristallrat ist bei wichtigen Entscheidungen stets zu hören und darf mitentscheiden. Jedes Kristallratsmitglied hat 1 Stimme. Die Kristallratsmitglieder haben zusammen stets 50 % der Stimmen, der Präsident ebenfalls 50 %. Der Kristallrat berät und beschließt auch Satzungsänderungen.
§ 11 Rechtsweg Bei unberechtigtem Verwenden von Daten und Texten der IKA sowie Verhalten gegenüber der IKA, welches der Gemeinschaft schadet, sie schlecht– oder bloßstellt, behält sich die IKA sämtliche rechtliche Mittel vor.
§ 12 Finanzielles Die IKA verfolgt keinerlei finanzielle Interessen oder Gewinnabsichten . Geht Geld durch Spenden ein, wird dieses unmittelbar für den besprochenen Zweck verwendet. Präsident und ein weiterer Berechtigter sind bei dem Konto der IKA verfügungsberechtigt und führen das Konto nach bestem Gewissen und im Hinblick auf die Ziele der Gruppe. Jede Überweisung/Ausgabe ist mit dem Präsidenten abzusprechen. Die Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Geld. Ein Mal pro Jahr soll eine Kassenprüfung von einem Dritten stattfinden.
§ 13 Mitgliedsbeitrag
Freier
Wille wird bei der IKA groß geschrieben. Aus diesem
Grund
besteht keine Verpflichtung, einen Mitgliedsbeitrag zu
zahlen.
Um
Ausgaben wie Homepage, Newsletter, Konferenzen, Werbung
etc. aber
finanzieren zu können, bitten wir um einen freiwilligen
Mitgliedsbeitrag einmal pro Jahr
am
Jahresanfang. Als Richtwert empfiehlt die IKA: 0,2 % der
Jahresnettoeinnahmen.
Natürlich
kann gerne auch mehr überwiesen werden.
§ 14 Ziele der IKA Die IKA setzt sich folgende Ziele: Herstellung von Weltfrieden, Umweltschutz, Erforschung der Rätsel dieser Welt, Tierschutz, Arbeiten mit den Kristallschädeln, Aufklärung und Vorbereitung der Menschheit auf das neue Zeitalter.
§ 15 Auflösung der IKA Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Kristallrat (50 % Zustimmung) die IKA auflösen. Wird die IKA aufgelöst, so beschließt der Kristallrat die Verwendung der restlichen Finanzen an einen Empfänger, der mindestens eins der unter § 14 genannten Ziele verfolgt.
Der Kristallrat entscheidet auch darüber, wo die
IKA-Kristallschädel dauerhaft bleiben.
§ 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt ab dem Bekanntmachungstag in Kraft und ist gültig bis zur Bekanntmachung von Änderungen bzw. einer neuen Satzung. Winnweiler, den 04.11.2001 Interessengemeinschaft für Kristallschädel und alte Hochkulturen
– Der Präsident – |