Satzung



Allgemeine Satzung der Interessengemeinschaft für Kristallschädel und alte Hochkulturen (IKA)

vom 08. November 2001
letzte Satzungsänderung: Dezember 2007


§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Mitglieder der Interessengemeinschaft für Kristallschädel und alte Hochkulturen (nachfolgend als IKA bezeichnet).


§ 2 Gründung, Zweck, Gemeinnützigkeit

Die IKA wurde am 18.08.2001 in London von Boris Schneickert, Toby Li Si und Andreas Begerl gegründet.

Es handelt sich um eine Interessengemeinschaft – ohne finanzielle Interessen. Die Schwerpunkte liegen auf Informationsaustausch, gemeinsamen Forschungen, Projekten und Reisen oder Ausflügen.

Die Gemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.


§ 3 Registrierung

Um Mitglied bei der IKA zu werden, ist es erforderlich, sich zu registrieren. Dies kann auf der Homepage der IKA geschehen oder durch handschriftliches Ausfüllen eines Formblattes. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre

Nach erfolgreicher Anmeldung wird der meist monatlicher Newsletter kostenfrei zugestellt.


§ 4 Persönliche Daten

Die Daten, welche die Mitglieder der Organisation mitteilen, werden von dieser verwaltet, gespeichert und an keine Dritte, auch nicht innerhalb der Gemeinschaft weitergegeben. Die Beitretenden erklären sich aber einverstanden damit, dass:

  • Name
  • Geburtsjahr
  • Bundesland
  • Beruf
  • e–mail–Adresse / Homepage
    • a) den anderen Mitgliedern weitergegeben
    • b) auf der Homepage der IKA veröffentlicht wird.


§ 5 Leiter der IKA und dessen Ausscheiden

Leiter der IKA ist der Präsident Boris Schneickert. Er wird vom Kristallrat durch Mehrheitswahl gewählt.

Ein Präsidentenwechsel ist nur möglich bei freiwilligem Ausscheiden des alten Präsidenten, dessen Tod oder Verstoß von diesem gegen diese Satzung in Verbindung mit Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Der Kristallrat oder ein bestimmter Vertreter leitet die IKA nach bestem Gewissen bei Verhinderung des Präsidenten sowie zwischen Abwahl und Bestimmung eines neuen Präsidenten.

 

§ 6 Vertreter der IKA und Haftung

Vertreter in öffentlichen Angelegenheiten sind Präsident und Kristallrat. Diese vertreten die Gemeinschaft nach außen hin.

Da die IKA kein Verein ist, gilt für alle Beteiligten das BGB. Bei der IKA haftet jeder ausschließlich für seine eigenen Taten. Die IKA-Mitglieder sind von rechtlichen Verpflichtungen bei der IKA entbunden.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder der IKA haben folgende Rechte innerhalb der Gemeinschaft:

  • - Kostenfreier Erhalt des Newsletters
  • - Teilnahme an Reisen oder Ausflügen
  • - Teilnahme an Kongressen, IKA-Meetings und sonstigen Veranstaltungen

§ 8 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben folgende Pflichten innerhalb der Gemeinschaft:

  • - Jeder muß sich an die Satzung, sowie an die üblichen internationalen Gesetze und Verordnungen halten.
  • - Es dürfen keine internen Informationen und Ergebnisse nach außen weitergegeben werden.

- Im Rahmen des E–Mail–Austausches der IKA darf keine Werbung einzelner Personen gemacht werden. Hinweise zu kostenpflichtigen Angeboten sowie die Eigenwerbung sind ausschließlich an den Präsidenten zu richten und werden von diesem geprüft.

 

§ 9 Ausscheiden aus der Gemeinschaft

Den Status als Mitglied der IKA kann man verlieren durch:

  • - eigenen Wunsch (schriftliche Erklärung / e–Mail erforderlich)
  • - Verletzung von Pflichten unter § 8
  • - Verstoß gegen das Allgemeinwohl der IKA oder schädigende Verhaltensweisen

 

§ 10 Kristallrat

Der Kristallrat wird nach und nach erweitert und besteht aus maximal 13 Personen inklusive dem Vorsitzenden des Kristallrates. Er ist das Beratungs- und Entscheidungsgremium.

Der Präsident der IKA ist Vorsitzender des Rates.

Die Kristallratsmitglieder werden nach Bewerbung oder durch Berufung in den Rat mittels Mehrheitswahl des Kristallrates auf unbestimmte Zeit in diesen bestellt. Ebenfalls mittels Mehrheitswahl kann ein Ratsmitglied mit entsprechender Begründung und nach Anhörung wieder des Amtes enthoben werden.

Der Kristallrat ist bei wichtigen Entscheidungen stets zu hören und darf mitentscheiden. Jedes Kristallratsmitglied hat 1 Stimme. Die Kristallratsmitglieder haben zusammen stets 50 % der Stimmen, der Präsident ebenfalls 50 %.

Der Kristallrat berät und beschließt auch Satzungsänderungen.

 

§ 11 Rechtsweg

Bei unberechtigtem Verwenden von Daten und Texten der IKA sowie Verhalten gegenüber der IKA, welches der Gemeinschaft schadet, sie schlecht– oder bloßstellt, behält sich die IKA sämtliche rechtliche Mittel vor.

 

§ 12 Finanzielles

Die IKA verfolgt keinerlei finanzielle Interessen oder Gewinnabsichten .

Geht Geld durch Spenden ein, wird dieses unmittelbar für den besprochenen Zweck verwendet.

Präsident und ein weiterer Berechtigter sind bei dem Konto der IKA verfügungsberechtigt und führen das Konto nach bestem Gewissen und im Hinblick auf die Ziele der Gruppe. Jede Überweisung/Ausgabe ist mit dem Präsidenten abzusprechen. Die Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Geld. Ein Mal pro Jahr soll eine Kassenprüfung von einem Dritten stattfinden.

 

§ 13 Mitgliedsbeitrag

Freier Wille wird bei der IKA groß geschrieben. Aus diesem
Grund besteht keine Verpflichtung, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
 
Um Ausgaben wie Homepage, Newsletter, Konferenzen, Werbung etc. aber
finanzieren zu können, bitten wir um einen freiwilligen Mitgliedsbeitrag einmal pro Jahr
am Jahresanfang. Als Richtwert empfiehlt die IKA: 0,2 % der Jahresnettoeinnahmen.
Natürlich kann gerne auch mehr überwiesen werden.
 

 

§ 14 Ziele der IKA

Die IKA setzt sich folgende Ziele: Herstellung von Weltfrieden, Umweltschutz, Erforschung der Rätsel dieser Welt, Tierschutz, Arbeiten mit den Kristallschädeln, Aufklärung und Vorbereitung der Menschheit auf das neue Zeitalter.

 

§ 15 Auflösung der IKA

Der Präsident kann im Einvernehmen mit dem Kristallrat (50 % Zustimmung) die IKA auflösen. Wird die IKA aufgelöst, so beschließt der Kristallrat die Verwendung der restlichen Finanzen an einen Empfänger, der mindestens eins der unter § 14 genannten Ziele verfolgt.

Der Kristallrat entscheidet auch darüber, wo die IKA-Kristallschädel dauerhaft bleiben.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt ab dem Bekanntmachungstag in Kraft und ist gültig bis zur Bekanntmachung von Änderungen bzw. einer neuen Satzung.

Winnweiler, den 04.11.2001

Interessengemeinschaft für Kristallschädel und alte Hochkulturen

 

– Der Präsident –